SOFTWARE-LIZENZVEREINBARUNG Bitte, lesen Sie diese Software-Lizenzvereinbarung sorgfältig, bevor Sie die Installation fortsetzen. Durch Markieren des Kästchens „Ich akzeptiere die Vereinbarung“ während der Installation verpflichten Sie sich zur Einhaltung aller Bedingungen dieser Vereinbarung. Wenn Sie mit den Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einverstanden sind, setzen Sie die Installation nicht fort und löschen Sie jede Softwarekopie. Diese Software-Lizenzvereinbarung (nachfolgend als „Vereinbarung“ bezeichnet) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (nachfolgend als „Lizenznehmer“ (LN) bezeichnet, und LLC SysDev Laboratories (nachfolgend als „Lizenzgeber“ (LG) bezeichnet), für das Computerprogramm CI Hex Viewer Version 2 einschließlich etwaiger zugehöriger Dokumentationen bzw. Begleitmaterial (nachfolgend als „Software“ bezeichnet). ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. URHEBERRECHT. Die Software unterliegt dem Urheberrecht von Bogdan G. Shulga (Autor). Der LG ist berechtigt, die Software im Rahmen der Abkommen mit dem Autor zu verwenden, zu ändern und eine Unterlizenz für die Software zu gewähren. 2. LIZENZ.
Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Durch diese Vereinbarung nur erwirbt der LN nicht übertragbares, nicht exklusives und beschränktes Recht, die Softwarekopie zu verwenden, soweit der LN die Bedingungen der bestimmten Vereinbarung einhält. Der LG behält sich alle sonstigen Rechte vor. 2.a. Persönliche Anonyme Lizenz.
Zur persönlichen anonymen Verwendung gewährt der LG dem LN als einer Einzelperson, im Rahmen der Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung, folgende Rechte: Dem LN wird erlaubt, die Software zu installieren, zu nutzen und zu werben. Der LN ist berechtigt, die Software ohne zeitliche Begrenzungen auf Personalcomputern mit irgendwelchem der unterstützten Betriebssysteme, einschließlich Laptopcomputer, zu nutzen. 2.b. Persönliche Registrierte Lizenz.
Unter der Voraussetzung, dass der LN den Softwareregistrierungscode vom LG bzw. von einem autorisierten Händler bekommen hat, wird dem LN als einer Einzelperson, im Rahmen der Persönlichen Registrierten Lizenz, folgende Rechte gewährt: Dem LN wird erlaubt, die Software zu installieren, zu nutzen, zu werben und zum Zweck der Dateisicherung eine Softwarekopie zu machen. Der LN ist gemäß der Persönlichen Registrierten Lizenz berechtigt, die Software ohne zeitliche Begrenzungen auf bis 2 (zwei) Personalcomputern mit irgendwelchem der unterstützten Betriebssysteme, einschließlich Laptopcomputer, zu nutzen. 2.c. Firmenlizenz.
Unter der Voraussetzung, dass der LN den Softwareregistrierungscode vom LG bzw. von einem autorisierten Händler bekommen hat, wird dem LN als einer juristischen Person, einem Unternehmen bzw. einer Organisation, im Rahmen der Firmenlizenz, folgende Rechte gewährt: Dem LN wird erlaubt, die Software zu installieren, zu nutzen, zu werben und zum Zweck der Dateisicherung eine Softwarekopie zu machen. Der LN ist gemäß der Firmenlizenz berechtigt, die Software ohne zeitliche Begrenzungen auf bis 10 (zehn) Computern mit irgendwelchem der unterstützten Betriebssysteme im Eigentum des LN als einer juristischen Person, eines Unternehmens bzw. einer Organisation, gleichzeitig zu nutzen.
Diese Firmenlizenz gilt nur für die aktuelle Hauptsoftwareversion, eine Plattform des Betriebssystems und ist nur für Verwendung in einer Firmenumgebung zulässig. Der LG behält sich jedoch das Recht vor, Bestimmungen dieser Vereinbarung für weitere Software-Versionen zu ändern. 2.d. Geschäftslizenz.
Unter der Voraussetzung, dass der LN den Softwareregistrierungscode vom LG bzw. von einem autorisierten Händler bekommen hat, wird dem LN als einer juristischen Person, einem Unternehmen bzw. einer Organisation, im Rahmen der Geschäftslizenz, folgende Rechte gewährt: Dem LN wird erlaubt, die Software zu installieren, zu nutzen, zu werben und zum Zweck der Dateisicherung eine Softwarekopie zu machen. Unter der Geschäftslizenz wird dem LN erlaubt, die Software für kommerzielle Zwecke (d.h. Gewinnerzielung von Softwarebenutzung) zu nutzen. Der LN ist gemäß der Geschäftslizenz berechtigt, die Software ohne zeitliche Begrenzungen auf bis 10 (zehn) Computern mit irgendwelchem der unterstützten Betriebssysteme im Eigentum des LN als einer juristischen Person, eines Unternehmens bzw. einer Organisation, gleichzeitig zu nutzen. Der LN darf nicht die Software auf Computer seiner Kunden einschl. Laptopcomputer oder irgendwelcher Wechselspeicher installieren. 3. SOFTWARE-REGISTRIERUNGSCODE.
Software-Registrierungscode ist eine spezielle Folge der Symbolen, die neben dem Software-Registrierungsnamen oder allein verwendet werden kann, damit ein Benutzer als zur Software-Lizenz berechtigter Benutzer identifiziert wird und damit Rechte auf Softwarenutzung gemäß der bestimmten Softwarelizenz gewährt werden. 4. PLATTFORM DES BETRIEBSYSTEMS.
Der LG oder der Autor ist berechtigt, die Softwarebenutzung auf ein des unterstützten Betriebssysteme und Hardware oder Softwareplattformen zu begrenzen. Für verschiedene Plattformen können verschiedene Softwarelizenzen erforderlich sein. Für Informationen über die Plattform des Betriebssystems für die bestimmte Vereinbarung muss der LN Software-Webseite besuchen oder sich an LG wenden. 5. UPDATES
Der LG behält sich das Recht vor, die Inhalte der Software und die dazugehörigen Dateien und Dokumente, andere Softwareelemente bzw. Geschäftsbedingungen der Lizenzvereinbarung gelegentlich und nach seiner eigenen Wahl ohne Zustimmung oder Verpflichtung vor den autorisierten Benutzern bzw. Händlern zu aktualisieren und zu ändern. Sofern die Vereinbarung nicht beendet ist, darf der LG seine/ihre Softwarekopie gemäß der Aktualisierungsrichtlinie kostenfrei aktualisieren. 6. BESCHRÄNKUNGEN
6.1. ALLGEMEINE NUTZUNG.
Weder dem LN bzw. einer Person nach seinen Anweisungen, noch einer Dritten ist es gestattet, folgende Maßnahmen in Bezug auf die Software bzw. einen Teil der Software zu ergreifen: irgendwelche technische Einschränkung in der Software zu umgehen, die Software zu modifizieren, zu ändern, zu dekompilieren, neu zu kompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln, anzupassen, zu übersetzen, zu vervielfältigen, oder daraus hergeleitete Werke herzustellen. Auf jeden Fall ist der LN verpflichtet, den LG über die Information von Zurückentwicklung oder von solchen Maßnahmen benachrichtigen, deren Folge vertrauliche Information des LG bilden werden, die nur in Bezug auf die Software benutzt werden können. Wenn der LN die Information über Schnittstelle sucht, soll er sich zunächst an den LG wenden. 6.2. KOMMERZIELLE NUTZUNG.
Sofern das andere in der bestimmten Vereinbarung ausdrücklich nicht steht, irgendwelche kommerzielle (gewinnorientierte) Nutzung ist unter gesagt. Keinesfalls kann der LN als Endbenutzer erlaubt, gestattet oder berechtigt sein, die Software bzw. einen Teil der Software zum kommerziellen Zweck zu nutzen. Weder dem LN bzw. einer Person nach seinen Anweisungen noch einer Dritten ist es gestattet, folgende Maßnahmen in Bezug auf die Software bzw. einen Teil der Software zu ergreifen: die Software zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, zu verleasen, die Software kommerziell zu nutzen oder die Software zum kommerziellen (gewinnorientierten) Zweck zu verwenden, sofern das andere in der bestimmten Vereinbarung nicht steht. 7. VERTREIBUNG
Die Software verbleibt das exklusive Eigentum des LG. Unter keinen Umständen wird dem LN gestattet, die Softwarekopien den Dritten ohne spezielle Erlaubnis des LN gemäß der Sharewareversion-Vertriebsvertrag zu vertreiben. Zur Software-Vertreibung sind auch Bedingungen dieser Vereinbarung verbindlich. Der LN soll alle angemessenen Schritte unternehmen, um Dritter vom Kopieren der Software aus seinem/ihrer Computer bzw. Wechselspeicher zu verhindern. 8. ÜBERTRAGUNG
Dem LN wird ein nicht-übertragbares Recht zum Installieren und zur Nutzung der Software gemäß der Bedingungen der Vereinbarung gestattet. In keiner Weise ist der LN berechtigt, die Rechte unter dieser Vereinbarung einem Dritten zu übertragen. Weder die ganze Vereinbarung, noch ein Teil davon kann übertragen oder unterlizenziert werden. 9. DAUER UND BEENDIGUNG.
Diese Lizenz, mit dem Recht des LN die Software zu benutzen, endet automatisch, sollte jeglicher Teil dieser Vereinbarung ohne Bemerkungen des LG verstoßen sein. Jederzeit kann die Lizenz seitens des LN nach seinem/ihrer billigen Ermessen beendet werden. Bei Beendigung der Lizenzvereinbarung müssen alle Kopien der Software sofort vernichtet werden. Bei Beendigung der Lizenzvereinbarung kann der LG jegliche gesetzlich vorgeschriebene Rechte ausüben. 10. OHNE GEWÄHR.
Die Software steht so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung gegenüber der Software oder irgendwelchem Datenträger, auf dem sie sein kann, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – jeglicher indirekten Garantie der Marktgängigkeit oder Tauglichkeit für einen bestimmten Zweck, Nichtverletzung der Rechte oder Richtigkeit der Informationen, sowie die Leistung bzw. Nicht-Leistung von Support. Der LG gewährleistet nicht, dass der Softwarebetrieb fehlerfrei ist bzw. dass die Software alle Anordnungen erfüllt. Die oben genannte Gewährleistung tritt an Stelle von anderen vertraglichen Gewährleistungen, ob schriftlich oder mündlich. Niemand außer dem LG oder dem Autor ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen zu der Gewährleistung vorzunehmen. 11. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG.
Der LG tritt keine Haftungsverpflichtung und leistet keinen Schadenersatz über dem für die Software bereits bezahlten Betrag (wenn überhaupt) für verlorene Daten, verlorene Geldmittel entgangene Gewinne, besondere, zufällige, indirekte, zu Schadenersatzforderungen gereichende Schäden oder Folgeschäden bzw. jegliche sonstige Schäden aufgrund der Fahrlässigkeit, der verschuldensunabhängigen Haftung, Garantieverletzung, Vertragsverletzung, auch nicht nachdem auf die Möglichkeit entsprechender Schäden hingewiesen wurde; der LG haftet auch nicht für die Forderungen von Seiten Dritter. 12. ENTSCHÄDIGUNG.
Hiermit verpflichtet sich der LN, den LG, seine Familie, seine Verwandten, Lizenznehmer, Unterlizenznehmer, Vertreiber und Rechtsanwälte vor jeglichen Schäden, Verlusten, Rechtsansprüchen, gerichtlichen Vorgehen, Prozessen, Verpflichtungen, Verhandlungen und allen Aufwendungen, die zur Verletzung der Vereinbarung seitens des LN führen, sich aus Verletzung der Vereinbarung seitens des LN ergeben bzw. im Zusammenhang mit der Verletzung der Vereinbarung seitens des LN entstehen, und die sich aus dem Gebrauch oder Nichtgebrauch der Software seitens des LN ergeben bzw. im Zusammenhang mit dem Gebrauch oder Nichtgebrauch der Software seitens des LN entstehen bzw. in Bezug zum Gebrauch oder Nichtgebrauch der Software seitens des LN stehen, zu sichern, zu schützen und zu verteidigen. 13. EINGESCHRÄNKTE RECHTE.
Die Software und die dazugehörige Dokumentation werden mit eingeschränkten und begrenzten Rechten zur Verfügung gestellt. Die Verwendung, Vervielfältigung und Weitergabe der Software durch die US-Regierung unterliegt den Beschränkungen, die in Unterabschnitt (b)(3)(ii) des Abschnitts Rights in Technical Data and Computer Software in DFARS 252.227-7013 ausgeführt sind. Wenn die Software außerhalb der Vereinigten Staaten verwendet wird, gibt der LN seine Zustimmung dazu, dass er an in seinem Land geltendes Recht gebunden ist. 14. SALVATORISCHE KLAUSEL.
a. Sollte jegliche Bestimmung dieser Vereinbarung von einem Gericht für nichtig, ungültig, nicht durchsetzbar oder illegal erklärt werden, so bleiben die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt. Sollte sich jegliche Bestimmung dieser Bedingungen als nicht durchsetzbar erweisen, ist der LN verpflichtet, an Stelle der nicht durchsetzbaren Bestimmung eine wirksame Regelung zum Zweck der Durchsetzbarkeit zu treffen, soweit die geltenden gesetzlichen Bestimmungen es erlauben. Das Versäumnis seitens einer Partei, jegliche Bestimmungen dieser Vereinbarung geltend zu machen, begründet keinen Verzicht auf solche Bestimmungen oder auf das Recht der Durchsetzbarkeit, und es ist nicht als ein Verzicht auf solche Bestimmungen oder Rechte aufzufassen. 15. GESAMTE VEREINBARUNG.
Diese Vereinbarung zusammen mit besonderen Dokumenten "Rückerstattungsrichtlinie" und "Aktualisierungsrichtlinie" stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem LN und dem LG dar und ersetzt jede frühere Vereinbarung, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf die Software. Der LG ist durch jegliche Maßnahmen, jegliche Äußerungen bzw. jegliche Bestimmungen der Dritten nicht gebunden. Keine Änderung der Vereinbarung wird wirksam oder für den LG verbindlich sein, es sei denn, sie erfolgt schriftlich unterzeichnet. 16. ANWENDBARES RECHT.
Diese Vereinbarung unterliegt den ukrainischen Gesetzen. Als Gerichtsstand und Verhandlungsort aller Klagen, Rechtsstreitigkeiten sowie Prozesstätigkeiten, die sich aus der Vereinbarung ergeben bzw. mit der Vereinbarung verbunden sind, erkennt der LN die Gerichte Kiew, Ukraine. Der Export dieses Produktes wird gemäß den ukrainischen Exportbestimmungen geregelt. |